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Sie bieten Kurier-, Express-, Paket- oder Zustelldienste an oder möchten als Nachunternehmer für einen Paketdienst fahren? Dann gehören der Eintrag im Anbieterverzeichnis der Bundesnetzagentur und die PQ KEP in der Praxis zusammen. TQS bereitet die Unterlagen mit Ihnen vor und begleitet den Antrag organisatorisch.
Gehört zur Präqualifizierung: PQ KEP mit TQSViele kleine Kurier- und Zustellunternehmen merken erst beim Onboarding durch einen Paketdienstleister oder bei der PQ KEP, dass etwas fehlt: Der Antrag beim Anbieterverzeichnis ist noch nicht gestellt, das Führungszeugnis liegt nicht vor oder eine Bescheinigung ist abgelaufen. Das kostet Zeit – und im ungünstigen Fall eine Tour oder einen Auftrag.
TQS unterstützt bei der Vorbereitung, der Koordination der Unterlagen und der organisatorischen Begleitung des Verfahrens. Über die Eintragung entscheidet allein die Bundesnetzagentur. TQS erbringt keine Rechtsberatung.
Das Anbieterverzeichnis ist ein öffentliches, digitales Verzeichnis, das die Bundesnetzagentur für alle Anbieter von Postdienstleistungen führt. Grundlage ist das Postgesetz (§ 4 PostG), das seit Juli 2024 in neuer Fassung gilt. Einfach gesagt: Wer Postdienstleistungen erbringen will, muss die Eintragung vor Beginn der Tätigkeit beantragen.
Die Übergangsregelung für Unternehmen, die ihre Tätigkeit noch nach altem Recht angezeigt hatten, ist nach Angaben der Bundesnetzagentur im August 2026 ausgelaufen. Postdienstleistungen ohne eingereichten Antrag oder ohne Eintragung sind seitdem unzulässig; Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Aktuelle Voraussetzungen, Formulare und Verfahrenshinweise finden Sie direkt bei der Bundesnetzagentur zum Anbieterverzeichnis Post.
Ob Ihr konkretes Geschäftsmodell erfasst ist – etwa bei reinen Kurierfahrten, Sendungen über 31,5 kg oder nicht adressierten Waren –, ist im Einzelfall zu klären. Verbindlich sind ausschließlich die Angaben der Bundesnetzagentur (Stand der Darstellung: September 2026).
Rechtlich ist die Eintragung ein eigenes Verfahren bei der Bundesnetzagentur. In der Praxis lassen sich die Themen aber nicht trennen: Die aktuellen Antragsunterlagen der PQ KEP sehen die Anmeldebestätigung der Bundesnetzagentur zum Anbieterverzeichnis als Nachweis vor – und Paketdienstleister dürfen Postdienstleistungen nur an eingetragene Anbieter vergeben.
PQ KEP und Anbieterverzeichnis gehören in der Praxis zusammen. Wer als KEP-Unternehmen auftraggeberfähig sein möchte, muss beide Nachweisbereiche vollständig berücksichtigen.
Eine PQ KEP ersetzt die Eintragung bei der Bundesnetzagentur nicht – und umgekehrt. Wie TQS die Präqualifizierung begleitet, lesen Sie auf der Leistungsseite PQ KEP: Präqualifizierung für Kurier- und Paketdienste.
Nach den aktuellen Hinweisen der Bundesnetzagentur sind unter anderem folgende Angaben und Nachweise relevant. Welche davon in Ihrem Fall gelten, hängt von Rechtsform, Unternehmensstruktur, Sitz und Vertretung ab.
Der Antrag wird digital gestellt. Je nach Rechtsform und Vertretung wird dafür zum Beispiel ein BundID-Konto oder ein ELSTER-Unternehmenskonto benötigt. Nach der Antragstellung vergibt die Bundesnetzagentur eine Stammnummer, die im weiteren Verfahren als Aktenzeichen dient.
Vorzulegen ist entweder eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz bzw. eine EU-Gemeinschaftslizenz – oder eine Kopie der Gewerbeanmeldung zusammen mit den wirtschaftlichen und steuerlichen Nachweisen aus dem nächsten Punkt.
Ohne Güterkraftverkehrserlaubnis nennt die Bundesnetzagentur unter anderem eine Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamts und des Gemeindesteueramts.
Mit der Stammnummer wird ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt – bei der Meldebehörde oder online. Hinzu kommt eine Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren auf dem Formblatt der Bundesnetzagentur.
Viele Auftraggeber fordern zusätzlich eigene Unterlagen an – etwa die PQ KEP, Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen und Berufsgenossenschaft oder Angaben zu Fahrzeugen und Beschäftigten. Diese Anforderungen sind vom Verfahren der Bundesnetzagentur zu unterscheiden und sollten frühzeitig geklärt werden.
Diese Übersicht ist keine abschließende Liste. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Formulare und Hinweise der Bundesnetzagentur; im Einzelfall können weitere Angaben nachgefordert werden.
Kostenlose Arbeitshilfe: Der TQS Unterlagen-Kompass erklärt das Anbieterverzeichnis in einem eigenen Abschnitt – Vorbereitung, Zugang zum Antrag, Unterlagen und nachgelagerte Aufgaben – und grenzt es von PQ KEP und EU-Lizenz ab. Weitere Vorlagen finden Sie unter Tools & Vorlagen.
TQS übernimmt die organisatorische Seite: Ausgangslage klären, Unterlagen strukturieren, fehlende Nachweise koordinieren. Der Antrag selbst wird über den Zugang Ihres Unternehmens gestellt – TQS bereitet ihn mit Ihnen vor und begleitet das Verfahren.
Welche Leistungen erbringen Sie, welche Unterlagen liegen vor, was fehlt oder ist nicht mehr aktuell?
Vorhandene Dokumente werden gesichtet und zu einer übersichtlichen Antragsmappe zusammengeführt.
TQS zeigt, welche Bescheinigungen fehlen, und koordiniert die Beschaffung mit Ihnen und – soweit nötig – mit Steuerberater und zuständigen Stellen.
Angaben und Anlagen werden auf Vollständigkeit geprüft und für den Online-Antrag vorbereitet; TQS begleitet die Einreichung organisatorisch.
Fordert die Bundesnetzagentur weitere Angaben oder Unterlagen an, unterstützt TQS bei der Zusammenstellung.
Neue Adresse, andere Rechtsform, Wechsel in der Geschäftsführung: TQS unterstützt bei der Vorbereitung der Änderungsmitteilung.
Als mögliche spätere Betreuung behält TQS Laufzeiten und Aktualisierungen im Blick – für Anbieterverzeichnis, PQ KEP und Auftraggeber.
TQS ist weder Behörde noch Rechtsanwaltskanzlei. Die Unterstützung ist organisatorischer Art und ersetzt keine Rechtsberatung. Über die Eintragung entscheidet ausschließlich die Bundesnetzagentur.
Unternehmen, die den Antrag noch stellen müssen, deren Angaben sich geändert haben oder bei denen ein Auftraggeber die Bestätigung der Bundesnetzagentur anfordert.
Vergütung: individuelles Angebot– abhängig von Ausgangslage und Unterlagen; Gebühren Dritter (z. B. für das Führungszeugnis) sind getrennt.
Nach der Eintragung ändern sich Unternehmensdaten oder Nachweise weiter. Wenn Sie das nicht selbst nachhalten möchten, übernimmt TQS das im Rahmen des Nachweismanagements bzw. der laufenden PQ-KEP-Betreuung.
Für KEP-Unternehmen, die für Paketdienstleister fahren oder fahren möchten, ist diese Reihenfolge organisatorisch sinnvoll:
Antrag bei der Bundesnetzagentur stellen und die Bestätigung als Nachweis sichern.
Präqualifizierung mit vollständigen Unterlagen vorbereiten – einschließlich der Anmeldebestätigung der Bundesnetzagentur.
Bescheinigungen mit begrenzter Laufzeit rechtzeitig erneuern und Änderungen im Unternehmen melden.
Aktuelle Nachweise gegenüber Paketdienstleistern und Auftraggebern jederzeit vorlegen können.
Diese Darstellung ist eine organisatorische Orientierung, keine rechtlich verbindliche Reihenfolge. Welche Anforderungen im Einzelfall gelten, legen Bundesnetzagentur, Präqualifizierungsstelle und Auftraggeber fest.
Laufendes Nachweis- und UBB-Management sowie Nachunternehmermanagement für Auftraggeber beschreibt die Seite Compliance & Beratung. Die Grundlagen der Präqualifizierung erklärt der Wissensartikel PQ KEP einfach erklärt.
Eintragen lassen muss sich, wer Postdienstleistungen erbringt, also gewerbsmäßig Briefsendungen, Pakete bis 31,5 kg, Warensendungen oder Bücher abholt, sortiert, weiterleitet oder zustellt. Das betrifft grundsätzlich auch kleine Kurier- und Zustellunternehmen, die als Nachunternehmer für einen Paketdienst fahren. Ob Ihr Geschäftsmodell erfasst ist, sollte im Einzelfall anhand der Hinweise der Bundesnetzagentur geprüft werden.
Nach den aktuellen Hinweisen der Bundesnetzagentur gehören dazu unter anderem eine Erlaubnis nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder eine EU-Gemeinschaftslizenz – alternativ die Gewerbeanmeldung zusammen mit einer Selbstauskunft aus dem Schuldnerverzeichnis und Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Finanzamt und Gemeindesteueramt. Hinzu kommen ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und eine Erklärung zu Straf- und Ermittlungsverfahren. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Vorgaben der Bundesnetzagentur.
Ja. Die aktuellen Antragsunterlagen der PQ KEP sehen die Anmeldebestätigung der Bundesnetzagentur zum Eintrag in das Anbieterverzeichnis als Nachweis vor. Zudem darf ein Anbieter einen anderen Anbieter nur dann mit Postdienstleistungen beauftragen, wenn dieser eingetragen ist. In der Praxis gehören beide Nachweisbereiche deshalb zusammen.
Nein. Das Anbieterverzeichnis ist ein eigenes Verfahren bei der Bundesnetzagentur, die PQ KEP ein Präqualifizierungsverfahren gegenüber Auftraggebern. Eine PQ KEP ersetzt die Eintragung nicht – und die Eintragung ersetzt keine PQ KEP.
Ja. TQS klärt die Ausgangslage, strukturiert die Unterlagen, koordiniert fehlende Nachweise und bereitet die Angaben für den Online-Antrag vor. Bei Rückfragen und Nachforderungen unterstützt TQS organisatorisch. Die Entscheidung über die Eintragung trifft die Bundesnetzagentur; TQS erbringt keine Rechtsberatung.
Änderungen etwa bei Name, Anschrift, Rechtsform oder Geschäftsführung sind der Bundesnetzagentur mitzuteilen; dafür stellt sie ein eigenes Online-Verfahren bereit. Häufig müssen danach auch Nachweise für die PQ KEP und für Auftraggeber aktualisiert werden. TQS unterstützt bei der Vorbereitung und behält diese Folgeänderungen im Blick.
Das Postgesetz sieht vor, dass die Bundesnetzagentur einen vollständigen Antrag innerhalb von vier Wochen prüft. Wann ein Antrag vollständig ist, hängt unter anderem davon ab, wann Führungszeugnis und Bescheinigungen vorliegen; Rückfragen können zusätzliche Zeit beanspruchen. Eine bestimmte Bearbeitungsdauer oder ein bestimmtes Ergebnis kann TQS nicht zusagen.
Der Aufwand hängt von Ihrer Ausgangslage ab, etwa von Rechtsform, vorhandenen Unterlagen und davon, ob die PQ KEP gleich mit vorbereitet werden soll. Nach einem kurzen, unverbindlichen Erstgespräch erhalten Sie ein individuelles Angebot. Gebühren Dritter, etwa für ein Führungszeugnis, sind davon getrennt.
Schildern Sie kurz Ihre Ausgangslage – TQS meldet sich mit einer Einschätzung, welche Unterlagen für Anbieterverzeichnis und PQ KEP noch fehlen.