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Verkehrsleitung im vereinbarten Umfang – für Unternehmen, die eine Erlaubnis bzw. Lizenz benötigen oder ihren Verkehrsleiter wechseln möchten.
Die Bestellung eines externen Verkehrsleiters entbindet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer nicht von den eigenen gesetzlichen Pflichten – die Verantwortung für das Unternehmen bleibt bei der Geschäftsführung.
Fachlich korrekt, aber verständlich formuliert – auch ohne Verwaltungs- oder Logistikausbildung.
Der Verkehrsleiter ist die Person, die die Transporttätigkeit eines Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet. Dafür muss die erforderliche fachliche Eignung (Fachkunde) vorhanden sein.
Der Nachweis, dass eine Person über die notwendigen Kenntnisse zur fachlichen Leitung eines Güterkraftverkehrsunternehmens verfügt – in der Regel durch die bestandene IHK-Fachkundeprüfung.
Die Erlaubnis, die für gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen oberhalb der jeweils maßgeblichen Gewichtsgrenze innerhalb Deutschlands benötigt wird. Sie wird von der zuständigen Behörde am Betriebssitz erteilt und ist an die im Unternehmen benannte, fachlich geeignete Person (Verkehrsleiter) sowie an Zuverlässigkeit und finanzielle Leistungsfähigkeit geknüpft.
Berechtigt zum grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr innerhalb der EU. Sie wird zusätzlich zur nationalen Erlaubnis benötigt, sobald Transporte über die deutsche Grenze hinausgehen.
Das Unternehmen muss nachweisen, dass genügend finanzielle Mittel für einen zuverlässigen Transportbetrieb vorhanden sind. Das ist keine Gebühr, sondern ein Nachweis wirtschaftlicher Substanz. Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 sind aktuell 9.000 € für das erste und 5.000 € für jedes weitere eingesetzte Fahrzeug nachzuweisen, z. B. über Eigenkapital, Bankbürgschaft oder eine Berufshaftpflichtversicherung.
Die Behörde prüft, ob das Unternehmen und die verantwortlichen Personen ihre gesetzlichen Pflichten zuverlässig erfüllt haben – unabhängig von den finanziellen Mitteln.
Der Ort, an dem das Unternehmen tatsächlich und dauerhaft niedergelassen ist und von dem aus der Geschäftsbetrieb geleitet wird. Er bestimmt unter anderem, welche Behörde zuständig ist.
Unternehmen und Bedarf kurz beschreiben.
Ausgangslage, bestehende Erlaubnis/Lizenz und benötigten Umfang prüfen.
Erforderliche Unterlagen zusammenstellen, Verkehrsleitervertrag abstimmen.
Bestellung bei der zuständigen Behörde anzeigen bzw. Verfahren begleiten.
Dokumentation, Fristenkontrolle und Ansprechpartner im laufenden Betrieb.
Eine Genehmigung, Anerkennung durch die Behörde oder eine bestimmte Bearbeitungsdauer können wir nicht garantieren – diese liegen bei der zuständigen Behörde.
Unterlagen für den Antrag vorbereiten: Der kostenlose EU-Lizenz-Unterlagencheck zeigt, welche Nachweise Unternehmen, Geschäftsführung und Verkehrsleitung benötigen, wer sie ausstellt und an wen sie gehen. Unterstützung bei den Unterlagen und der Abstimmung mit der Behörde ist auch ohne Verkehrsleitermandat möglich.
Er leitet die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft und muss dafür fachlich geeignet sein (siehe Glossar).
Nein. Nach Art. 4 VO (EG) Nr. 1071/2009 kann die Funktion auch extern durch eine Person wahrgenommen werden, die vertraglich beauftragt ist und keine Anstellung im Unternehmen hat. Voraussetzung ist ein "echter Bezug" zum Unternehmen: Die Person muss die Aufgaben tatsächlich und dauerhaft ausüben können und darf die gesetzlichen Höchstgrenzen für Unternehmen und Fahrzeuge (siehe nächste Frage) nicht überschreiten. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem konkreten Fall erfüllt sind, prüfen wir im Erstgespräch.
Ein externer Verkehrsleiter darf die Verkehrstätigkeiten von höchstens vier Unternehmen mit einer Gesamtflotte von zusammen höchstens 50 Fahrzeugen leiten (Art. 4 Abs. 2 lit. c VO (EG) Nr. 1071/2009). Die 50 Fahrzeuge gelten dabei insgesamt über alle betreuten Unternehmen hinweg, nicht je Unternehmen einzeln – werden beispielsweise vier Unternehmen mit 5, 10, 15 und 20 Fahrzeugen betreut, sind zusammen bereits 50 Fahrzeuge erreicht und die Grenze ausgeschöpft. Maßgeblich sind dabei die eingesetzten Kraft- bzw. Zugfahrzeuge; Anhänger und Auflieger werden nicht automatisch als eigenständige zusätzliche Fahrzeuge mitgezählt.
Das kann die Erlaubnis bzw. den weiteren Betrieb gefährden und sollte zeitnah geklärt werden.
Ja. Die Bestellung eines externen Verkehrsleiters entbindet die Geschäftsführung nicht von den eigenen gesetzlichen Pflichten.
Ab 799 € pro Monat. Die Vergütung richtet sich nach Fuhrparkgröße, Betreuungsumfang und den betrieblichen Anforderungen – u. a. Anzahl der Fahrzeuge und Fahrer sowie erforderlichem Kontroll- und Dokumentationsaufwand – siehe Preisbox unten.
Das hängt von der Unterlagenlage und der Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde ab. Eine unverbindliche Ersteinschätzung erhalten Sie im Erstgespräch.
Die Güterkraftverkehrserlaubnis gilt national, die Gemeinschaftslizenz/EU-Lizenz zusätzlich für grenzüberschreitende Transporte innerhalb der EU (siehe Glossar).
In der Regel nicht. Bei grenzüberschreitenden Transporten gilt seit 2022 unter bestimmten Voraussetzungen bereits eine niedrigere Grenze von 2,5 t. Sonderfälle sind möglich und sollten im Einzelfall geprüft werden.
Ein Wechsel muss der zuständigen Behörde angezeigt werden. TQS begleitet den Wechsel und die dafür nötigen Unterlagen.